Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der BÄR & OLLENROTH Neuheitenschau

Veranstalter: BÄR & OLLENROTH KG

Veranstaltungsort: Station Berlin GmbH

1. ANMELDUNG

1.1 Anmeldung über das Online-Ausstellerportal der BÄR & OLLENROTH KG

Der Antrag auf Zulassung zu der Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung an die BÄR & OLLENROTH KG. Mit Übermittlung dieser vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inkl. der technischen Richtlinien) für die Teilnahme an der BÄR & OLLENROTH Neuheitenschau als verbindlich anerkannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des anmeldenden Ausstellers gelten nur insoweit, als die BÄR & OLLENROTH KG deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2

Die Anmeldung wird nicht bestätigt. Eine dem Aussteller gegebenenfalls zugehende Eingangsmitteilung ist keine Teilnahmebestätigung im Sinne von 2.3.

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1.3

Der Aussteller kann auf seinem Stand nur Ausstellungsgüter zeigen, die von ihm selbst, den Mitausstellern oder den vertretenen Firmen stammen.

1.4

Sofern mehrere Aussteller gemeinsam als Mieter auftreten, sind sie verpflichtet, in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter als Ansprechpartner der BÄR & OLLENROTH KG zu benennen.

1.5

Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller und zusätzlich vertretener Unternehmen als Untermieter ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die BÄR & OLLENROTH KG zur Geltendmachung einer besonderen Gebühr. In allen Fällen haftet jedoch der zugelassene Hauptaussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller und die zusätzlich vertretenen Unternehmen.

1.6

Bis zur Entscheidung der BÄR & OLLENROTH KG über die Zulassung ist der Aussteller an seine Anmeldung gebunden (vgl. auch 4).

1.7

Auf der Anmeldung aufgeführte Stand-/Platzwünsche werden nach Möglichkeit von der BÄR & OLLENROTH KG berücksichtigt, sind jedoch für die BÄR & OLLENROTH KG nicht bindend. Ein Konkurrenzausschlusswunsch ist generell nicht zulässig.

2. ZULASSUNG UND PLATZZUTEILUNG

2.1

Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft die BÄR & OLLENROTH KG im Einvernehmen mit dem Ausstellerausschuss sowie der Station Berlin GmbH.


2.2

Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Flächenkapazitäten sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.

Die BÄR & OLLENROTH KG ist berechtigt, die Zusammensetzung der Aussteller festzulegen. Die BÄR & OLLENROTH KG ist jedoch keinesfalls an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen gleicher Art gebunden.

2.3

Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der BÄR & OLLENROTH KG. Hierdurch wird der Mietvertrag zwischen dem Aussteller und der BÄR & OLLENROTH KG rechtsverbindlich abgeschlossen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Weicht der Inhalt der Standbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt auch dann der Vertrag nach Maßgabe der Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. Die Nichtberücksichtigung der unter 1.7 aufgeführten unzulässigen Vorgaben begründet jedoch kein Widerspruchsrecht.

2.4

Mit der Bestätigung erhält der Aussteller noch nicht den Hallenplan mit seinem zugewiesenen Standplatz. Dieser wird es nach Anmeldeschluss seitens der BÄR & OLLENROTH KG erstellt und den Ausstellern nebst weiterführenden Informationen für die Messeplanung zugesandt.

2.5

Eine bereits erteilte Bestätigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die Angaben des Anmelders in seiner Anmeldung in wesentlichen Punkten unvollständig, insbesondere in Bezug auf die Art des Unternehmens oder in wesentlichen Punkten nicht wahrheitsgemäß sind und deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorgelegen haben. Dasselbe gilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfallen.

3. AUSSTELLER, MITAUSSTELLER UND ZUSÄTZLICH VERTRETENE UNTERNEHMEN

3.1

Aussteller (manchmal auch Hauptaussteller oder Direktaussteller genannt) ist, wer einen Messestand für die Veranstaltungsdauer mietet, mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt.

3.2

Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften.

3.3

Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen.

3.4

Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der BÄR & OLLENROTH KG zustande. Die Aufnahme von Mitausstellern ist in der Regel genehmigungspflichtig. Das Entgelt ist vom Aussteller zu entrichten; es wird von der BÄR & OLLENROTH KG nachträglich in Rechnung gestellt.

4. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

4.1

Ein Rücktritt vom Ausstellungsvertrag durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser würde von der BÄR & OLLENROTH KG grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet bzw. die Voraussetzungen der §§ 323, 324, 326 BGB liegen vor.

4.2

Sofern die LMS ausnahmsweise einen Rücktritt zulässt (und die Voraussetzungen der Ausnahmen von 4.1

nicht vorliegen), erfolgt dies ausschließlich unter der Bedingung, dass sich der Aussteller verpflichtet, den vollen Mietbetrag und die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu bezahlen.

4.3

Der gemäß 4.2 zu bezahlende Mietbetrag verringert sich um 75% (bei Teilneuvermietung nur anteilig), sofern der BÄR & OLLENROTH KG eine Neuvermietung der Standfläche gelingt.

Als Neuvermietung gilt jedoch nicht der Fall, dass aus optischen Gründen die vom zurückgetretenen Aussteller nicht genutzte Fläche einem anderen Aussteller zugeteilt wird, ohne dass die BÄR & OLLENROTH KG weitere Einnahmen hieraus erzielt oder/und die zugeteilte Standfläche (auch bei Neuvermessung) zwar anderweitig vermietet wird, jedoch die insgesamt für die Ausstellung zur Verfügung stehende Fläche nicht komplett vermietet werden kann. In jedem Fall bleibt dem Aussteller der Nachweis vorbehalten, dass der BÄR & OLLENROTH KG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.4

Die Rücktrittserklärung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

4.5

Die BÄR& OLLENROTH KG ist berechtigt, den abgeschlossenen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Miete und die entstandenen Kosten zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse eingestellt wurde.

4.6

Die Stornierungen von Standbau-/Serviceleistungen erfolgen ausschließlich gem. § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der BÄR & OLLENROTH KG.

5. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ, VERSICHERUNG, VERJÄHRUNG, AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG / VERMIETERPFANDRECHT, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, HÖHERE GEWALT, HAUSRECHT, HAUSORDNUNG, VERSAMMLUNGSSTÄTTENVERORDNUNG, EU-VERORDNUNGEN

5.1 Präambel

Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die BÄR & OLLENROTH Neuheitenschau Regelungen über Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse, Ausschlussfristen und Verjährungen vorgenommen werden, gelten diese, soweit auf Seiten der BÄR & OLLENROTH KG ein Verschulden vorliegt, nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten), vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.2 Sachmängel

Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG mündlich und schriftlich zu rügen. Ansprüche hieraus kann der Aussteller nur dann herleiten, wenn die BÄR & OLLENROTH KG nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wurde. Dem Aussteller steht jedoch nur das Recht zur fristlosen Kündigung oder angemessener Herabsetzung des Mietpreises zu. Eine weitergehende Haftung der BÄR & OLLENROTH KG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung der BÄR & OLLENROTH KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. § 536 BGB, sowie die Regelungen unter 5.1 bleiben unberührt


5.3 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter der BÄR & OLLENROTH KG, den bei ihr Beschäftigten oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.

Die Regelungen unter 5.1 bleiben unberührt.

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5.4 Versicherung

Die BÄR & OLLENROTH KG trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers.

5.5 Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche des Ausstellers gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG, ihren Erfüllungsgehilfen oder den bei ihr Beschäftigten, gleich welcher Art, sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG geltend zu machen. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Regelungen unter 5.1. bleiben unberührt.

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5.6 Verjährung

Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG verjähren in sechs Monaten, es sei denn, diese beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter der BÄR & OLLENROTH KG, den bei ihr Beschäftigten oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis. Die Regelungen unter 5.1 bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag zu laufen.

5.7 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Vermieterpfandrecht

5.7.1

Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BÄR & OLLENROTH KG anerkannt sind.

Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich um einen Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7.2

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Ausstellers gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG ist diese berechtigt, an der vom Aussteller eingebrachten Standausrüstung und den Ausstellungsgegenständen ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen und deren Wegnahme zu untersagen. § 562a BGB findet keine Anwendung. Erfolgt die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG nicht innerhalb der dem Aussteller gesetzten Frist, so ist die BÄR & OLLENROTH KG berechtigt, die zurückbehaltenen Gegenstände

nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung und/oder Verlust der Gegenstände haftet die BÄR & OLLENROTH KG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.8 Haftungsbeschränkung

Die BÄR & OLLENROTH KG haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und gegebenenfalls vermieteten sonstigen Gegenstände oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen, haftet die BÄR & OLLENROTH KG lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind. Die BÄR & OLLENROTH KG übernimmt für die vom Mieter, seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände eine Haftung nur, soweit an diesen ein Schaden eintritt, der nachweislich auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung ihres gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Entsprechendes gilt für deliktische Handlungen. Der Aussteller verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten die Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen Bestimmungen, Technischen Richtlinien und der Versammlungsstättenverordnung einzuhalten.

Die BÄR & OLLENROTH KG haftet dem Aussteller – soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt – nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden. Eine Haftung der BÄR & OLLENROTH KG für einen nach Umfang und Höhe nicht voraussehbaren Schaden ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung der BÄR & OLLENROTH KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Generell wird dem Aussteller empfohlen, seine sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ergebenden Risiken angemessen zu versichern. Die Regelungen unter 5.1 bleiben unberührt.

5.9 Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, die die BÄR & OLLENROTH KG ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindern, entbinden die BÄR & OLLENROTH KG bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages. Die BÄR & OLLENROTH KG hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern sie hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung, etc., sowie Streiks und Aussperrungen werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder von der BÄR & OLLENROTH KG verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

5.10 Hausrecht

Die von der LMS beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Übrigen überträgt die LMS dem Mieter während der Mietzeit das Hausrecht auf den Mietflächen in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang, unbeschadet des bei der LMS verbleibenden Rechts für den jederzeitigen Zutritt für die von ihr beauftragten Dienstkräfte.

5.11 Hausordnung

Ergänzend wird auf die Haus- und Benutzungsordnung verwiesen, die im Messegelände ausgehängt.

6. TECHNISCHE RICHTLINIEN, STANDAUFBAU, STANDABBAU, STANDREINIGUNG, INTERNETBESTELLUNGEN

6.1.

Die Technischen Richtlinien der BÄR & OLLENROTH KG sind ebenfalls Vertragsinhalt.

6.2. Standaufbau

6.2.1

Mit dem Aufbau der Stände in den Hallen kann frühestens nach der dem Aussteller zugeteilten Anlieferzeit begonnen werden.

6.2.2

Bis zu dem genannten Aufbau-Ende, müssen sämtliche Stände aufgebaut und ausgestattet sein, da zu diesem Zeitpunkt die Generalreinigung des gesamten Ausstellungsgeländes beginnt. Die BÄR & OLLENROTH KG ist berechtigt, über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt und aufgebaut sind, anderweitig zu verfügen, es sei denn, dies würde auf einem Verschulden der BÄR & OLLENROTH KG beruhen. Der betroffene, in Annahmeverzug befindliche Aussteller kann hieraus keinerlei Ansprüche gleich welcher Art – auch nicht Rückerstattung der Miete – gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG geltend machen, es sei denn, die Voraussetzungen von 5.3 würden vorliegen. Sofern die vorgenannten Ausnahmen zu Lasten der BÄR & OLLENROTH KG nicht vorliegen, ist die BÄR & OLLENROTH KG berechtigt, dem Aussteller bei Nichterscheinen eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,00 € in Rechnung zu stellen, es sei denn, bei dem Aussteller handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.


6.2.3

Die Stände müssen dem Gesamterscheinungsbild und Gesamtplan der jeweiligen Ausstellung angepasst sein (vgl. Technische Richtlinien).

6.2.4

Das Bekleben und/oder Bespannen der Decken- und Wandelemente, Sichtbetonflächen, Holz- und Glasflächen, der Säulen oder sonstiger Hallenelemente im Messegelände ist strikt untersagt. Ausnahmen sind nur zulässig mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der BÄR & OLLENROTH KG.

6.2.5.

Die maximale Aufbauhöhe für Standbauten betragen 2,50 m. Abweichende Höhenangaben sind im Vorfeld schriftlich durch die STATION-Berlin zu prüfen.

6.2.6.

Das Ausstellen von Kraftfahrzeugen ist nur in Absprache mit der STATION-Berlin erlaubt. Der Tank muss ausgebaut bzw. mit Stickstoff befüllt werden.

6.2.7

Schleif- und Sägearbeiten dürfen nur mit funktionierender Absaugvorrichtung durchgeführt werden

6.2.8.

Elektrische Versorgung: Es wird bestätigt, dass die elektrische Anlage/das elektrische Betriebsmittel/die elektronische Ausrüstung der Maschine oder Anlage den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGVR/ A3) entsprechend geprüft wurde und nicht zu beanstanden ist. Zudem sind die dazugehörigen VDE Normen einzuhalten

6.2.9.

Arbeitssicherheit: Wir weisen darauf hin, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Ihre Mitarbeiter/Standbauteam vor Ort die deutschen Arbeitsschutzgesetze einhalten müssen.

6.3 Standabbau

6.3.1

Auf die Einhaltung der Auf- und Abbautermine wird ausdrücklich hingewiesen. Der Vertrag endet mit dem Schluss der Messe. Für danach noch auf dem Stand befindliche Gegenstände kann die BÄR & OLLENROTH KG, sofern nicht die Voraussetzungen der Haftung gem. 5.8 gegeben sind, keinerlei Haftung übernehmen.


6.3.2

Mit dem Abbau der Stände in den Hallen darf erst am letzten Messetag nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Die LMS ist berechtigt, bei Verstößen hiergegen dem Aussteller eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,00 € in Rechnung zu stellen, es sei denn, bei dem Aussteller handelt es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

6.3.3

Die Standfläche ist spätestens bis zu dem genannten Abbau-Ende vom Aussteller vollständig zu räumen. Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind hierbei Teppichbodenklebebänder vorher durch den Aussteller auf eigene Kosten zu entfernen.

6.3.4

Die BÄR & OLLENROTH KG übernimmt auf eigene Kosten die allgemeine Reinigung des Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt jedoch dem Aussteller auf eigene Kosten und muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein Aufgabe des Ausstellers ist, für die Entfernung von Teppichbodenklebebändern zu sorgen. Sofern solche nach Abbau-Ende noch vorhanden sein sollten, werden diese auf Kosten des Ausstellers von der BÄR & OLLENROTH KG beseitigt. Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf ausschließlich an das von der BÄR & OLLENROTH KG benannte Reinigungsunternehmen erfolgen.

6.3.5

Ist die Räumung nicht zu dem in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Abbau-Ende vollständig erfolgt, so ist die LMS berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und zurückgelassene Gegenstände auf dessen Kosten einlagern zu lassen. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt die LMS keinerlei Haftung. Für Beschädigung oder Verlust der zurückgelassenen Gegenstände wird – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keine Haftung übernommen.

6.4

Sofern der Aussteller Zusatzleistungen der BÄR & OLLENROTH KG für die BÄR & OLLENROTH Neuheitenschau über das Ausstellerportal bestellt, sind diese Bestellungen auch ohne Unterschrift oder sonstige Legitimation wirksam.

7. ZWINGENDE AUFTRAGSVERMITTLUNG

Aus Sicherheitsgründen können folgende Handwerks- und Dienstleistungsarbeiten (nähere Regelungen hierzu in den Technischen Richtlinien) ausschließlich durch von der BÄR & OLLENROTH KG benannte Vertragsfirmen ausgeführt werden.

7.1

Hauptanschluss vom Hallennetz zum Messestand für Strom und Wasser (vgl. hierzu auch Technische Richtlinien).

7.2

Kein Bohren, Verankern, Bemalen und Lackieren in Wände und/oder den Boden. (vgl. hierzu auch Technische Richtlinien)

7.3

Sonstige Eingriffe in die Bausubstanz an Wand/Boden/Decke (vgl. hierzu auch Technische Richtlinien)

7.4

Reinigung und Bewachung (vgl. hierzu Technische Richtlinien) außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten.

7.5

Abhängungen jeglicher Art sind im Vorfeld schriftlich durch die STATION-Berlin prüfen zu lassen. (vgl. hierzu Technische Richtlinien)

Die Abrechnung diesbezüglicher Leistungen erfolgt jeweils in der Endabrechnung gegenüber dem Aussteller.

7. 6.

In den Hallen besteht absolutes Rauchverbot!

7. 7.

Brandschutz – eine Kopie der Brandschutzzertifikation (DIN 4102 B1 bzw. EN 13501-1) muss vorliegen und vorgezeigt werden.

8.

SICHERHEITSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN UND HAFTUNGSREGELUNGEN

8.1

Sofern die in den Technischen Richtlinien geregelten Bestimmungen für die Energie- & Wasserlieferung oder entsprechende Anordnungen hierfür durch die Behörden oder die BÄR & OLLENROTH KG vom Aussteller nicht beachtet und eingehalten werden, ist die BÄR & OLLENROTH KG berechtigt, diese Lieferungen sofort entschädigungslos einzustellen und/oder den Ausstellungsstand zu schließen.

8.2

Wenn infolge höherer Gewalt, irgend welcher technischer Störungen oder auch Anordnungen des jeweiligen Energielieferanten die Energie- & Wasserlieferung unterbrochen wird, übernimmt die BÄR & OLLENROTH KG keinerlei Haftung, es sei denn, der BÄR & OLLENROTH KG wäre diesbezüglich vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar.

9. WERBUNG

Dem Aussteller ist Werbung aller Art nur innerhalb seines Standes und ausschließlich für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter erlaubt. Werbung oder Werbemaßnahmen sind außerhalb des Standes nicht gestattet. Hierunter fallen insbesondere die Verteilung von Prospekten.

10. PARKPLÄTZE UND VERKEHRSREGELN

10.1

Für die Verkehrsregelung im Messegelände, einschließlich des Haltens und Parkens von Fahrzeugen sind das Personal der BÄR & OLLENROTH KG und die von ihr Beauftragten weisungsbefugt.

10.2

Für die Fahrzeuge der Ausstellerfirmen stehen auf dem Messegelände keine Parkplätze zur Verfügung. Die BÄR & OLLENROTH KG ist berechtigt, im Messegelände unberechtigt parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers und Fahrers abzuschleppen.

10. 3.

Auf dem gesamten Gelände der STATION-Berlin und auf den eigenen Parkplätzen gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO).

10.4.

Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art ist nur nach Erlaubnis gestattet, geschieht auf eigene Gefahr und ist während der Veranstaltung grundsätzlich untersagt.
Die auf dem Gelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20km/h für alle Fahrzeuge.

10.5.

In den Hallen oder dort, wo es die Verkehrslage erfordert, darf nur Schritt gefahren werden. Vor Ein- oder Ausfahrt in den Hallen ist anzuhalten und die ausreichende Tordurchfahrtshöhe zu prüfen. Fahrzeuge dürfen nur nach erteilter Erlaubnis zum Ent- oder Beladen durch Absicherung von Sicherheitspersonal in die Hallen einfahren. Den Weisungen des hauseigenen Sicherheitsdienstes deren Arbeitnehmern und Beauftragen ist Folge zu leisten.


10. 6.

Ein Abstellen von Fahrzeugen in den Hallen ist verboten. Auf dem gesamten Gelände besteht Parkverbot.

10. 7.

Die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösepunkte der Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht verbaut, überbaut, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

Die notwendigen Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.

11. LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG

11.1

Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z.B. Kompressoren (über 75 dbA) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist die BÄR & OLLENROTH KG berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den Betrieb zu untersagen bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen. Ergänzend wird auf die Bestimmungen der Technischen Richtlinien verwiesen.

Soweit durch verschiedene Lärmquellen, die jeweils einzeln unter 75 dbA liegen, eine Lärmpotenzierung entsteht, ist die BÄR & OLLENROTH KG zum Schutz aller Aussteller und Besucher berechtigt, Lärmerzeugungen für bestimmte Zeiträume zu untersagen, soweit der Aussteller im Einzelfall nicht Abhilfe durch eine Lärmschutzkabine schaffen kann.

11.2 Bodenbelastung

Da es sich um einen ehemaligen Bahnhof handelt sind die maximal zulässigen Bodenbelastungen für gewöhnlich ausreichend. Die Befahrung z.B. mit Lastwagen bis zu 40t stellt in weiten Teilen der Location kein Problem dar.

12. GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

12.1

Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten. Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und/oder Patente verletzen, sind als Ausstellungsgüter nicht zugelassen.

12.2

Der Aussteller ist verpflichtet, gem. 12.1 rechtsverletzende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen.

12.3

Für Rechtsverletzungen durch Waren von Mitausstellern gem. 3.2 und von zusätzlich vertretenen Unternehmen gem. 3.3 haftet der Aussteller in gleicher Weise.

12.4

Die BÄR & OLLENROTH KG behält sich ausdrücklich vor – ohne dass hierzu eine entsprechende Verpflichtung begründet wird – im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen und/oder Verstößen gegen die Verpflichtungen gem. 12.1 und 12.2 den Aussteller von der laufenden und/oder zukünftigen Veranstaltung(en) entschädigungslos auszuschließen. 12.3 gilt entsprechend.

12.5

Die Sicherstellung gewerblicher Schutzrechte an seinen Ausstellungsgütern ist im Übrigen ausschließlich Sache des Ausstellers.


12.6

Sofern die BÄR & OLLENROTH KG aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund substantiierter Nachweise für die Schutzrechtsverletzung von ihrem Ausschlussrecht gem. 12.4 Gebrauch macht, steht dem betroffenen Aussteller auch dann gegen die BÄR & OLLENROTH KG kein Schadensersatzanspruch zu, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt (durch Rechtsmittelverfahren oder sonstige Rechtsnachweise) die Schutzrechtsverletzung als gegenstandslos erweisen sollte. Dies gilt nicht für den Fall, dass die BÄR & OLLENROTH KG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

13. FOTOGRAFIEREN UND SONSTIGE BILDAUFNAHMEN

13.1

Gewerbliche Bildaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografien und Filme/Videoaufnahmen, sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände untersagt. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der BÄR & OLLENROTH KG akkreditierten Pressefotografen.

13.2

Ausnahmen von den vorgenannten Verboten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der BÄR & OLLENROTH KG.

13.3

Die BÄR & OLLENROTH KG und ihre Tochtergesellschaften haben das Recht, Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Ausstellungsgegenständen oder einzelnen Exponaten zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für aufgenommene Personen

14. KONVENTIONALSTRAFE

Sofern es sich beim Aussteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist die BÄR & OLLENROTH KG berechtigt, vom Aussteller in nachfolgenden Fällen eine Konventionalstrafe zu fordern:

14.1

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 6.2 und 6.3 in Höhe von 500,00 €, es sei denn, es liegt ein Verstoß gem. 6.2.2 oder 6.3.2 vor, bei dem es bei der dortigen Regelung verbleibt,

14.2

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 7.1 bis 7.5 in Höhe von 5.000,00€.

14.3

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 9 in Höhe von 1.000,00€,

14.4

Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von 11 in Höhe von 2.500,00€, mit Ausnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von 11.2, bei dem ein Betrag von 5.000,00€ in Ansatz kommt, und zwar für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, unbeschadet des Rechts der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. § 341 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.

15. ABTRETUNGSAUSSCHLUSS

Die Abtretung von Ansprüchen des Ausstellers gegenüber der BÄR & OLLENROTH KG oder ihren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen durch den Aussteller ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.


16. SPEICHERUNG VON DATEN

Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die BÄR & OLLENROTH KG personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.

17. ANWENDBARES RECHT / ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND

17.1

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der BÄR & OLLENROTH KG, deren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits, kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

17.2

Erfüllungsort ist Berlin.

17.3

Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen) ist für beide Servicepartner das Amtsgericht Berlin, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der BÄR & OLLENROTH KG bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.

18. NEBENABMACHUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL

18.1

Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich mit der BÄR & OLLENROTH KG erfolgen, bzw. von dieser schriftlich bestätigt werden.

18.2

Diese Teilnahmebedingungen bzw. dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecke soweit wie möglich entspricht.

Stand: September 2022

BÄR & OLLENROTH KG